Themenbereich: Daten Europas

  • Europa – ein Gebilde

    Europa ein Gebilde – Staatengebilde1

    Unterschiedliches wird mit dem Wort Europa verstanden. Es sind Bilder, mit denen das Verstandene von Europa erklärt wird. Verbreitet sind vor allem die von einer schönen Frau der griechischen Mythologie, die von Jupiter entführte wurde, und die von einem Erdteil („Kontinent“), welches mit dem als Asien bezeichneten verbunden ist. Auch die gegenwärtigen Aufforderungen zu „mehr Europa“ oder zu „Vereinigten Staaten von Europa“ werden als Gebilde mit Bildern erklärt. Diese Bilder sind entlehnt aus Bestehendem, zum Beispiel: „Vereinigte Staaten von Amerika“. Sie sind Visionen. Politiker, die solche haben, sollten zum Arzt gehen. Altkanzler Schmidt der Bundesrepublik Deutschland soll dazu geraten haben. Ein Rat, der auch als Aufforderung verstanden werden kann, nicht nach Gebilden zu streben, sondern das Verändern des Bestehenden zu gestalten. Der Gestaltungswille dazu von „Staaten“ des Kontinents „Europa“ ist als „Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft“, als „Vertrag über die Europäische Union“ und als „Vertrag von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft“ manifestiert. Was auf der Grundlage dieser Verträge gestaltet wurde und werden soll, bringt zwar unterschiedliches, bildhaftes Verstehen des Willens der vertragschließenden „Staaten“ zu einem verändernden Gestalten des Bestehenden zum Ausdruck. Doch dass Gemeinsames gebildet werden soll, das als „Europäische Gemeinschaft“, als „Europäische Union“ zu verstehen und zu bezeichnen sei, bringt gleiches Verstehen dieser „Staaten“ zum Ausdruck, auch wenn es nicht mit gleichen Bildern erklärt wird. Die veröffentlichten Aufforderungen von Politikern dieser“ Staaten“ zu „mehr Europa“, zu „Vereinigten Staaten von Europa“, zur Bildung einer „europäischen Wirtschaftsregierung“ zur Übertragung von „Hoheitsrechten“ an die „EU-Kommission“ sind deshalb mit unterschiedlichen Bildern erklärt, was als Gemeinsames, als noch zu Bildendes, was als „Europa“, zu verstehen sei. Damit soll das bestehende, als Gemeinsames Verstandene – die EZB, die Währung EURO („Eurozone“), das Schengener Abkommen, die „Europäische Kommission“, der „EUGH“, das „“Europäische Parlament“ – zu „mehr Europa“ zu „Vereinigten Staaten von Europa“ werden. Also nicht mit einer gemeinsamen Sprache, „normativen Rechtsordnung“, einer gemeinsamen Wirtschaft, Regierung, gemeinsamer Sozialsicherungssysteme, Besteuerung, und auch nicht also als ein gemeinsames Land? Umstritten wohl deshalb auch das Verständnis davon, was dieser „Staaten“ gemeinsamer Gestaltungswille und was das von ihnen beabsichtigte Gebilde darstellen (sollen). „Europäische Union“, „Europäische Gemeinschaft“ und diese als ein „Staatenbund“ oder als ein „Staatenverbund“, wie in 2011 das Bundesverfassungsgericht der Bundesrepublik Deutschland für dieses Gebilde glaubte feststellen und so bezeichnen zu müssen? Diese unterschiedlichen Bezeichnungen werden also nicht als Synonyme, sondern als Bezeichnungen für unterschiedlich Verstandenes verwendet. Allerdings das, ohne die Unterschiede zu erklären, zu definieren. Weil nun aber als „Bund“ gewöhnlich das verstanden und bezeichnet wird, was miteinander verbunden ist, kann mit diesen Worten „Bund“ und „Verbund“ nichts Unterschiedliches verstanden sein. Erst in Verbindung mit dem Wort „Staat“ ist ein unterschiedliches Verstehen möglich, wenn mit dem Wort „Staat“ nicht gleiches, sondern ungleiches Verständnis zum Ausdruck kommt. Ein gleiches Verständnis von „Europäische Union“, „Europäische Gemeinschaft“, „Staatenbund“, „Staatenverbund“ und demnach auch von „Vereinigten Staaten von Europa“ setzt also ein gleiches Verständnis voraus, was als „Staat“ zu verstehen und zu bezeichnen ist, wessen Union, Gemeinschaft „europäisch“, „Europa“ sein soll. „L’État c’est moi – Der Staat bin ich!“, soll Ludwig der XIV., König von Frankreich, ausgerufen haben. Könige, Königinnen bestehender „Monarchien“ verstehen sich heute aber nicht als “Staat“.2 Sie werden auch nicht als „Staat“ bezeichnet. Auch mancher Präsident eines Landes nicht als „Staat“, sondern als Repräsentant des Landes, als dessen höchste moralische Instanz.3 Wohl auch deshalb, weil das Verständnis von „Staat“ mit dem von „Herrschaft“ über Menschen verbunden ist. „Staat“ ist also keine Bezeichnung für eine Erscheinung, sondern für das charakteristische Merkmal, von Klassengesellschaften, in den eine Klasse über(die) andere „Macht“ ausübt, „herrscht“. Mit dem Verständnis von „Staat“ ist das also von „Macht“ über das Zusammenleben der Menschen eines Landes verbunden. Diese „Macht“ war und ist Verfügungsmacht über die Mittel und Bedingungen des Grund und Bodens (des Landes) eines abgegrenzten Teils der Erde, über dessen „Produktionsmittel“ und „Produktionsbedingungen“, an dem die Reproduktion des Lebens von Menschen und damit die ihres Zusammenlebens gebunden war und ist.4 “Staat“ und „Land“ bezeichnen also auch Unterschiedliches. „Staat“ ist also Bezeichnung für die Menschen und deren Organisation (Institutionen) ihres Zusammenwirkens, welche „Macht“5 über das Zusammenleben der Menschen eines Landes haben und ausüben. Die Gesamtheit ihrer zusammenhängender mannigfach erscheinenden Tätigkeiten der „Machtausübung“ wird als „Politik“ bezeichnet, deren charakteristisches Merkmal die Sicherung der Reproduktion des Zusammenlebens und somit, soweit dafür erforderlich, des Lebens der Menschen eines Landes als resultierende Wirkung feststellbar sein soll. Diese Bedingung der „Machtausübung“ bedingt(e) ebenso die Sicherung und Erweiterung von Verfügungsmacht. „Staat“ – ob Verfügungsmächtige selbst oder von ihnen Beauftragte (Geduldete) – ist also von diesen Bedingungen abhängig. An dieser Abhängigkeit ändert(e) sich auch dadurch nichts, dass „Machtausübende“ gewählt wurden und werden, nur ihrem Gewissen folgen soll(t)en und sich ihre „Machtausübung“ (ihre Gewalt) teil(t)en („Legislative, Exekutive, Judikative“).6 Sie sind also notwendige, aber keine hinreichenden Bedingungen für „Staat“. Der „Staat“ eines Landes, ein „Staat“ für die Sicherung des Zusammenlebens der Menschen eines Landes, dieser Zusammenhang von „Staat“ und Land bedingt, dass mit den „Produktionsmitteln“ und „Produktionsbedingungen“ des Landes das Leben der Menschen reproduziert werden kann und reproduziert wird, deren Reproduktion daran gebunden ist. Oder anders ausgedrückt, dass die Reproduktion der Gemeinschaft der Gesellschaften dieser Menschen, mit einem dynamischen „wirtschaftlichen Gleichgewicht“ erfolgen kann, erfolgt. Das ist wiederum vom charakteristischen Merkmal der Art und Weise des Gebrauchs und Verbrauchs dieser „Produktionsmittel“ und „Produktionsbedingungen“ abhängig (von der „Produktionsweise“). Mit den historischen Änderungen dieses charakteristischen Merkmals entstanden, änderten sich und lösten sich auf Zusammenhänge von „Staat“ und Land in mannigfachen Erscheinungen, wurden in mannigfachen Erscheinungen Verfügungsmacht über „Produktionsmittel“ und „Produktionsbedingungen“ mit Gewalt erobert, vernichtet, konzentriert und geteilt übertragen, wurden die als Land bezeichneten Erscheinungen und als „Staaten“ Bünde „Staaten-Gebilde“) bezeichneten verändert. Mit der historischen Änderung zu einer „kapitalistischen Produktionsweise“, wurden, wie alles andere auch, die „Produktionsmittel“ und „Produktionsbedingungen“ eines Landes zu einer Ware und damit auch zur Ware die Verfügungsmacht darüber. Wer diese Verfügungsmacht, diese Ware, wie zum Beispiel bereits im 17.Jahrhundert in England, kaufen konnte, oder jetzt kaufen kann, kauft(e) sie, um damit zu sichern, mit den „Produktionsmitteln“ und „Produktionsbedingungen“ Profit realisieren zu können. Er verhielt sich und verhält sich auch zu ihr als sein „Kapital“. Die „kapitalistische Produktionsweise“ hatte und hat nicht nur ihre Vergesellschaftung, die Vergesellschaftung privaten „Kapitals“ („Kapitalgesellschaften“ und Gesellschaften von „Kapitalisten“) und damit die Vergesellschaftung privater Verfügungsmacht zur Folge. Die Reproduktion des Zusammenhanges von „Staat“ und Land wurde und wird deshalb immer mehr abhängig davon, dass vergesellschaftete Verfügungsmacht mit dessen „Produktionsmitteln“ und „Produktionsbedingungen“ um Profit erweitert“ reproduzieren konnte und kann. Kapital“ um Profit erweitert zu reproduzieren, bedingt(e) die Überwindung der Abhängigkeit der Reproduktion des „Kapitals“ mit „Produktionsmitteln“ und „Produktionsbedingungen“ eines bestimmten Landes, bedingt(e) also eine „Globalisierung“ seiner Reproduktion. Der Zusammenhang zwischen Verfügungsmacht über „Produktionsmittel“ und „Produktionsbedingungen“ und „Staat“ eines Landes oder von „Staaten-Gebilde“ reduziert(e) sich auf ein durch Geld vermittelten Zusammenhang, der sich infolge und insoweit dadurch auf löst(e), dass und wenn das wirtschaftliche Gleichgewicht des Landes oder des „Staaten-Gebildes“ nicht aufrecht erhalten wurde, werden kann. Die „Kleinstaaterei“ löst(e) sich auf. Das bedeutet(e) aber also nicht „Auflösung“ kleiner Länder, sondern die des Zusammenhanges von „Staat“ und Land, für deren Zusammenhang kein wirtschaftliches Gleichgewicht aufrecht zu erhalten war und ist. Wirtschaftliches Gleichgewicht wurde und wird in einem kleinen Land (kleine Fläche, Bevölkerungszahl) dann aufrechterhalten, wenn es mit seinen „Produktionsmitteln“ und „Produktionsbedingungen“ oder mit deren Gebrauch ein Monopol besitzt. Wo „Politik“ diese Auflösung nicht gestalte(e), erfolgt(e) sie mit Gewalt des Konkurrenzkampfes zwischen Verfügungsmächtigen von Ländern, deren wirtschaftliches Gleichgewicht gestört ist und zwar auch dadurch, dass die für ein solches Gleichgewicht erforderlichen Rohstoff- und Absatzmärkte nicht beherrscht wurden, nicht beherrscht werden (können), weil für die Erweiterung deren Verfügungsmacht die „ökonomische Basis“ nicht „wettbewerbsfähig“ war, ist. Diese Gewalt hat(te) vor allem charakteristische Erscheinungen: Kriege, Handel mit Sklaven, und jetzt weiterhin Kriege und Handel mit Geldware. Kriege zu vermeiden, wurde und wird immer mehr gemeinsamer Wille auch von immer mehr „Staaten“, von immer mehr Verfügungsmächtigen. Mit der Gestaltung von Gemeinsamkeiten, von „Staaten-Bünden“, soll(t)en Kriegsursachen beseitigt werden. Die eine globale „Kapitalreproduktion“ behindernde „Kleinstaaterei“ wurde und wird aber mit dem herrschenden Verständnis nicht als charakteristische Kriegsursache erklärt, sondern ein globales Fehlen des Verständnisses und seines Durchsetzens von „Recht“, „Gerechtigkeit“, ,, Menschenrechte“, das den „freien Kapitalfluss“ behindert(e). Doch trotz aller auf dieses gemeinsame Verständnis (als gemeinsame erklärtes) gegründeten „Staaten-Bünde“ wurden und werden Kriege nicht verhindert, mit denen aber, also mit Gewalt, der „freie Kapitalfluss“ immer mehr globalisiert wird. Die Globalisierung der „Kapitalreproduktion“ bedingt(e) die Erweiterung des „Handelskapitals“ mit der Folge, dass es selbst Ware(Geldware) wurde, mit deren Verkauf Profit realisiert wurde und wird, dass scheinbar mit deren Produktion und Verkauf (von „Finanzprodukten“) schneller und mehr als über die Produktion und Verkauf von Gütern und Leistungen Profit realisiert werden kann. Aus dem Handel mit Geldware, aus dem Konkurrenzkampf um ihren profitablen Verkauf, resultiert scheinbar deshalb keine Gewalt, weil beim Kauf ihres Gebrauchs der Käufer nicht nur als frei Handelnder erscheint. Er versteht diese Geldware selbst als Kapital, das er beabsichtigt, um Profit erweitert reproduzieren zu können. Spätestens wenn er diese Geldware nur noch mit Verlust oder nicht mehr verkaufen kann, mit ihrem Gebrauch keinen Profit realisieren kann, Schuldner wird, empfindet er die auf ihn dadurch wirkenden Folgen als eine ihn in Abhängigkeit gebrachte Gewalt Das betrifft ebenso den als „Staat“ bezeichneten Käufer. Es ist die Gewalt der Exekutive des „`virtuellen Parlaments` des globalen Kapitals“7, insbesondere in ihren Erscheinungen Internationaler Währungsfonds und Weltbank. Verfügungsmächtige über globales „Kapital“, über Produktion und globalen Handel von Geldware konkurrieren mit den Verfügungsmächtigen, deren „Kapitalreproduktion“ und deren Produktion und Handel mit Geldware an ein Land gebunden sind. Die Folgen dieses Konkurrenzkampfes waren und sind Erweiterung und Konzentration von Verfügungsmacht. Erweiterung seines Herrschaftsbereiches sowohl über größere Rohstoff- und Absatzmärkte, über „Produktionsmittel“ und „Produktionsbedingungen“ von mehr Ländern oder von vergrößerten Ländern, als auch, und das immer mehr, durch „Investitionen“ in die Produktion und den Handel von Geldware. Die Voraussetzung für letzteres sind und werden immer mehr durch ersteres geschaffen: „Staaten“ mit Ländern, deren wirtschaftliches Gleichgewicht dadurch gestört wurde und wird, deren charakteristische Zustand „Staatsverschuldung“ wurde und wird. Nur mit diesem verbundenen Verständnis von Verfügungsmacht und „Staat“, vom auf einen wirtschaftlichen Gewicht oder Ungleichgewicht feststellbaren Zusammenhang von „Staat“ und Land, sind auch Fragen zu „Staatsschulden“, „Staatsfinanzierung“, „Steuern“ und damit auch zu den Fragen, was zu welchem „Staats“-Gebilde verbunden werden kann, wissenschaftlich beantwortbar. Die von „Staaten“ gebildete „Europäische Gemeinschaft“, „Europäische Union“ sind also weder ein „Staats“-Gebilde noch ein „Staaten-Gebilde“. Es gibt weder eine Verfügungsmacht noch eine geteilte konzentrierte „Macht“ über Mittel und Bedingungen eines Teils oder des gesamten Kontinent Europa, über die Mittel und Bedingungen der bestehenden Länder. Ein „Staats-Gebilde“ „Europa“ kann auf Dauer nur auf ein dynamisches wirtschaftliches Gleichgewicht auf der Grundlage der gemeinsamen Reproduktion aller „Produktionsmittel“ und „Produktionsbedingungen“ der an diesem Gebilde beteiligten Länder gegründet und aufrechterhalten werden. Eine Reproduktion einer organisierten und dynamisch zu organisierenden Arbeitsteilung der beteiligten Länder. Der „Euro“ kann dafür eine notwendige Voraussetzung sein, wenn dieses „Staats-Gebilde“ realisiert wird, ganz gleich in welcher Erscheinung, deren Realisierung Handlungsgrundlage („Konzept“) von Politik ist, also von einer konzentrierten Verfügungsmacht.


    1. Ein Beitrag zur Diskussion über „Euro-Krise“, „Staatsverschuldung“ und „mehr Europa“, der aber nicht nur „Europa“ betrifft. Er ist ein Beitrag zum Verständnis von Politischer Ökonomie.↩︎

    2. Hier im Sinne von so genannten Ancien Régimes↩︎

    3. Differenzierter in „Der Erkenntnis-Widerspruch“↩︎

    4. „Die ungleiche Verteilung der wirtschaftlichen Macht schafft die Herrschaft einer Klasse über die andere. Souverän ist, wer über die Produktionsmittel verfügt.“↩︎

    5. Ein Beweis dafür ist die bildhafte Aussage, dass Politik Getriebene der Finanzmärkte sei.↩︎

    6. Noam Chomsky „War Against People“ EUROPA VERLAG Hamburg Wien 2001↩︎

  • ESM – eine Auflösung von Kleinstaaterei

    „ESM“ und „Schuldenbremse“ – eine Auflösung von „Kleinstaaterei“(?)

    Das Worte-Ungetüm Europäischer Stabilitätsmechanismus („ESM“) soll beeindrucken und beliebig verstanden werden. Vor allem aber suggeriert es eine mechanisch zu erreichende Stabilität, einen Mechanismus, von dem zu bemerken sei, dass er sich von nichteuropäischen unterscheide. Nur einmal und nebenbei wird in einem Vertrag dazu erklärt, dass dieses Worte-Ungetüm der Name für eine „internationale Finanzinstitution“ ist. Es ist der in der Fassung vom 2. Februar 2012 vorbereitete „Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus“ („ESM-Vertrag“). In ihm geht es um die Übertragung von Verfügungsmacht über Aber-Milliarden Euro. „Durch diesen (ESM) Vertrag richt(et)en die Vertragsparteien untereinander eine „internationale Finanzinstitution“ ein, die den Namen „Europäischer Stabilitätsmechanismus“ („ESM“) trägt. Die Vertragsparteien, welche die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets sind, müssten sie errichten, um damit die Stabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt zu wahren. Dass Staaten miteinander Verträge abschließen, dafür brauchte es keine rechtliche Begründung. Ebenso wenig für die Feststellung des Europäischen Rats vom 17. Dezember 2010, „dass die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets einen ständigen Stabilitätsmechanismus einrichten müss(t)en“. Mit dieser Feststellung soll aber suggeriert werden, dass mit diesem ESM-Vertrag die Übertragung der Verfügungsmacht von Staaten auf diese „internationale Finanzinstitution“ rechtlich begründet wäre.

    Aber diese Übertagung muss und kann nur durch Parlamentsbeschlüsse von Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets rechtlich begründet werden, die diesen/diesem Vertrag schließen/beitreten wollen. Es sind Beschlüsse durch Parlamente oder als Ergebnis einer „Volksbefragung“ zu Verfassungsänderungen des jeweiligen Staates. Das Bundesverfassungsgericht („BVG“) hat in seinen Urteilen vom 30. Juni 2009 und 7. September 2011 dazu die grundsätzlichen Grenzen und Modalitäten für Deutschland bestimmt.1

    Die Notwendigkeit, diese Urteile des Bundesverfassungsgerichts bei dieser vorgesehenen Übertragung von Verfügungsmacht zu berücksichtigen, ergibt sich bereits daraus, dass dieser „internationale Finanzinstitution“ zwar „volle Rechtspersönlichkeit“, „uneingeschränkte Rechts- und Geschäftsfähigkeit“ zuerkannt werden soll sowie, dass deren Tätigkeit als eine „amtlich(e)“ zu verstehen sei, aber andererseits diese als „volle Rechtspersönlichkeit“ zuerkannte „internationale Finanzinstitution“ „von Beschränkungen, Verwaltungsvorschriften, Kontrollen und Moratorien jeder Art“, von jeglicher Zulassungs- und Lizenzierungspflicht“ sowie von allen Steuern befreit werde.

    Es fehlt also bisher nicht nur an einer rechtlichen Grundlage für die vorgesehene Errichtung dieser „internationalen Finanzinstitution“. Und auch die im ESM-Vertrag genannten Bedingungen für deren Tätigkeit sind weder schon erfüllt noch gewähren diese und andere bestimmte ESM-Vertragsbestimmungen Rechtssicherheit. Rechtsunsicherheit besteht aber bereits darin, dass dieser ESM-Vertrag jetzt geschlossen werden soll, aber erst dann „aktiviert“ werde, „wenn es unabdingbar sei, die Stabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt zu wahren“. Doch wiederum soll die „Gewährung von Finanzhilfe im Rahmen neuer Programme durch den ESM ab dem 1. März 2013 (ab Juli 2012) von der Ratifizierung des VSKS durch das betreffende ESM-Mitglied“ abhängig sein. Im ESM-Vertrag ist bestimmt: „Die Vertragsparteien sind die ESM-Mitglieder“; aber den „Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion“ („VSKS“) gibt es noch nicht. Rechtsunsicherheit besteht auch darin, wer auf welcher Grundlage „unabdingbar“ bestimmt oder entscheiden soll. „Unabdingbar“ unabhängig davon, dass mit dem (noch nicht vereinbarten) VSKS eine verstärkte wirtschaftspolitische Koordinierung umgesetzt werden soll, und zwar als Teil der „wirtschaftspolitische(n) Steuerung der Europäischen Union“? Denn die verstärkte wirtschaftspolitische Koordinierung „sollte die erste Verteidigungslinie gegen Vertrauenskrisen bleiben, die die Stabilität des Euro-Währungsgebietes beeinträchtigen“. Diese Verteidigungslinie bestünde also demnach – noch. Mehr Glaube als Gewissheit! Wohl deshalb soll dieser „internationalen Finanzinstitution“ (ESM) das Recht eingeräumt werden, selbst zu entscheiden, wann es „unabdingbar“ ist, „Stabilitätshilfe (zu) gewähren, um damit die „Finanzstabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt und seiner Mitgliedstaaten“ wahren zu können. „Unabdingbar“, „Stabilitätshilfe (zu) gewähren“, sei es dann, wenn „angesichts der starken Interpendenzen innerhalb des Euro-Währungsgebiets . . . ernsthafte Risiken für die Finanzstabilität der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, die Finanzstabilität des gesamten Euro-Währungsgebiets gefährden“ können. Bereits jetzt, und trotz bestehender Verteidigungslinie und bevor dieser ESM-Vertrag über die Übertragung von Verfügungsmacht geschlossen worden ist, stellen Interessenvertreter nicht nur „unabdingbar“ fest, sondern fordern – u.a. auch EU-Währungskommissar Olli Rehn – eine weitaus größere Verfügungsmacht an diese „internationale Finanzinstitution“ zu übertragen, als im vorbereiteten ESM-Vertrag vorgesehen. Versteckt ist diese Forderung allerdings in jener, „den permanenten Rettungsschirm ESM aufzustocken“, „eine 2 Billionen Brandmauer zu errichten“. Zwar stellt das Bundesverfassungsgericht klar, „dass der Bundestag seine Budgetverantwortung nicht durch unbestimmte haushaltspolitische Ermächtigungen auf andere Akteure übertragen darf. Und es dürfen keine dauerhaften Mechanismen begründet werden, die auf eine Haftungsübernahme für Willensentscheidungen anderer Staaten hinauslaufen.“ Aber seine Bestimmung, dass solche „haushaltspolitischen Ermächtigungen“ dann unbestimmt seien, wenn „sich der Haushaltsgesetzgeber durch die Höhe der Haftungszusagen . . . offensichtlich dauerhaft seiner Handlungsfähigkeit“ begibt, lässt dadurch nicht nur „offensichtlich“ sondern eben auch „unabdingbar“ unbestimmt, also einem von Interessen bestimmten Verständnis überlassen. Es sind die Interessen derjenigen, welche selbst fordern oder mit ihrer Macht beauftragen zu fordern, „Rettungsschirm ESM“ aufzustocken, „Brandmauer“ zu errichten. Und auch das Bundesverfassungsgericht kann dieser Macht Recht nicht entgegenstellen. Denn das Verständnis von „der nationalen Haushaltautonomie als einer wesentlichen, nicht entäußerbaren Kompetenz der unmittelbar demokratisch legitimierten Parlamente der Mitgliedstaaten“ ist auch nicht dem Widerstreit unterschiedlicher Interessen verwehrt. Ein aktuelles Beispiel dafür ist auch die „Schuldenbremse“. „Das Bundesverfassungsgericht kann sich bei der Feststellung einer verbotenen Entäußerung der Haushaltsautonomie nicht mit eigener Sachkompetenz an die Stelle des Gesetzgebers setzen. Es hat seine Prüfung hinsichtlich des Umfangs der Gewährleistungsübernahme auf evidente Überschreitungen äußerster Grenzen zu beschränken“ (Bundesverfassungsgericht – Pressestelle – Pressemitteilung Nr. 55/2011 vom 7. September 2011). Doch weder sind die äußersten Grenzen bestimmt noch mit dem Attribut „evident“ erklärt und begründet, wann sie als überschritten zu verstehen sind. Womit das Bundesverfassungsgericht geprüft und worauf es seine Prüfung beschränkt hat, ist deshalb auch nicht begründet Das soll wohl eher begründen, und zwar als einen verfassungsgemäßen Grundsatz, dass vorher nicht festgestellte Fehler, als nicht feststellbare Fehler gelten und damit, dass solche, später als Fehler erkannte, nicht gegen das Grundgesetzen verstießen. Also demokratische gefasste Beschlüsse, in deren Folge später eine „Entäußerung der Haushaltsautonomie“ festgestellt wird, werden kann, können nicht als ein Verstoß gegen das Grundgesetz beurteilt werden? Demokratisch und dem Grundgesetz entsprechend sei also in jedem Fall das, was der Bundestag beschließt, auch wenn infolge dadurch das (künftige) Budgetrecht durch evidente Überschreitungen äußerster Grenzen entleert wird? Es sind also nicht nur die „Versuche, Recht und Regeln im Hinterzimmer oder unter Hinweis auf konkrete Nöte zu umgehen“, sondern ebenso diese Unbestimmtheiten, die einem beliebigen Verstehen überlassenen Bestimmungen des Grundgesetzes, mit denen diese Versuche entsprechend den Macht-Interessen nicht nur begründet werden, sondern mit deren Durchsetzung diese auch ungeahnte Langzeitwirkungen entfalten. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar in seinem Urteil vom 9. Juli 2007den Gesetzgeber aufgefordert, die Staatsverschuldung wirksam zu begrenzen, die Schuldenfinanzierung des Bundes restriktiver zu regeln und zugleich justiziabel zu fassen. Diese Urteile machten aber die Urteile des Bundesverfassungsgerichts vom30. Juni 2009 und 7. September 2011 nicht überflüssig. Und deshalb auch nicht Urteile zu ESM und zur „Schuldenbremse“. Das Bundesverfassungsgericht hat zu diesen seinen Urteilen wohl weder geprüft noch mit ihnen etwas ausgesagt, ob mit den vom Deutschen Bundestag am 29. Mai 2009 in die Wege geleiteten Verfassungsänderungen zur Begrenzung der Staatsverschuldung Deutschlands, die Staatsverschuldung wirksam begrenzt wird (werden kann), die Schuldenfinanzierung des Bundes „restriktiv und zugleich justiziabel gefasst“ wurde, ob mit diesen Verfassungsänderungen „über die grundlegenden Bestandteile der Verfassung, also über die Verfassungsidentität“ verfügt wurde und wird, also ob dadurch nicht ungeahnte Langzeitwirkungen entfaltet werden, die das Grundgesetzt verbietet. Die Überprüfung der „Verfassungsidentität“ bei Übertragungen von Verfügungsmacht kann deshalb nicht nur darauf beschränkt werden, ob das (künftige) Budgetrecht durch evidente Überschreitungen äußerster Grenzen entleert wird und ob „für eine Abgabe weiterer Kernkompetenzen an die Europäische Union“ noch „viel Spielraum“ für die Wahrung des Budgetrechts bestünde. In diese Überprüfung war und ist also einzuschließen, zum Beispiel die Langzeitwirkung, dass der „Gouverneursrat“ des ESM (der „internationalen Finanzinstitution“) beschließen kann, den von den Mitgliedsländern einzuzahlenden Betrag „Stammkapital“ zu erhöhen und noch nicht ausgezahlte Mittel des EFSF (aber nicht dessen Verbindlichkeiten und dubiosen Forderungen) zu übernehmen. Die Überprüfung der „Verfassungsidentität“ muss sich deshalb und zu den bereits vorgenommenen Änderungen zum Grundgesetz, insbesondere im Zusammenhang mit der „Schuldenbremse“, jetzt darauf richten, ob mit diesen Änderungen und ESM-Vertrag nicht bereits, und nicht nur in Langzeitwirkung, eine neue „Verfassung“ ohne Volksentscheid entstanden ist/ entsteht, mit der dann keine evidente Überschreitungen äußerster Grenzen mehr festgestellt werden kann, sondern eine Auflösung des jetzt bestehenden Staates, die deshalb dann als „grundgesetzgemäß“ erklärt werden könnte. Es sind die Widersprüche, die mit den Änderungen zum Grundgesetz im Grundgesetz entstanden sind. Und es sind die Unbestimmtheiten dieser Änderungen, die es Macht-Interessen ermöglichen, „Verfassungsidentität“ in ihrem Sinne zu interpretieren. Im Folgenden wird auf einige Widersprüche und Unbestimmtheiten hingewiesen. Nach Artikel 104b Grundgesetz kann der Bund „den Ländern Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen der Länder und der Gemeinden (Gemeindeverbände) gewähren, die 1. zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts oder 2. zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet oder 3. zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums erforderlich sind.“ Und nach Artikel 107 „ist sicherzustellen, daß die unterschiedliche Finanzkraft der Länder angemessen ausgeglichen wird; hierbei sind die Finanzkraft und der Finanzbedarf der Gemeinden (Gemeindeverbände) zu berücksichtigen.“ Angemessen und gesamtwirtschaftliches Gleichgewicht sind unbestimmt und die Bestimmungen zu Finanzhilfen („Finanzausgleich“) zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft, Finanzkraft und unterschiedlichem wirtschaftlichen Wachstum widersprechen der Bestimmung des Artikels 9 Grundgesetz, dass „Bund und Länder . . . in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig und voneinander unabhängig“ seien, obwohl die Länder von diesen Finanzhilfen des Bundes abhängig sind. Noch deutlicher kommt dieser Widerspruch im neuen Artikel 109a des Grundgesetzes zum Ausdruck: „Zur Vermeidung von Haushaltsnotlagen regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, 1. die fortlaufende Überwachung der Haushaltswirtschaft von Bund und Ländern durch ein gemeinsames Gremium (Stabilitätsrat), 2. die Voraussetzungen und das Verfahren zur Feststellung einer drohenden Haushaltsnotlage, 3. die Grundsätze zur Aufstellung und Durchführung von Sanierungsprogrammen zur Vermeidung von Haushaltsnotlagen. Unbestimmt ist nicht nur drohende Haushaltsnotlage sondern auch, dass Artikel 109 Grundgesetz einerseits bestimmt, dass die Haushalte von Bund und Ländern zwar „grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen“ sind, aber auch, dass sie „Regelungen zur im Auf-und Abschwung symmetrischen Berücksichtigung der Auswirkungen einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung“ vorsehen können. Andererseits bestimmt dieser Artikel 109 im gleichen Absatz 3, dass die Länder „im Rahmen ihrer verfassungsrechtlichen Kompetenzen“ diese Regelungen für die „nähere Ausgestaltung“ ihrer Haushalte zwar vorsehen können, aber nur „mit der Maßgabe, dass ihre Haushalte grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen sind. Dieser Maßgabe werde aber „nur dann entsprochen . . ., wenn keine Einnahmen aus Krediten zugelassen werden.“ Noch deutlicher kommt diese Widersprüchlichkeit mit Unbestimmtheiten im neuen Artikel 143b Grundgesetz zum Ausdruck. „Die Haushalte der Länder sind so aufzustellen, dass im Haushaltsjahr 2020 die Vorgabe aus Artikel 109 Absatz 3 Satz 5 erfüllt wird. Als Hilfe zur Einhaltung der Vorgaben des Artikels 109 Absatz 3 können den Ländern Konsolidierungshilfen aus dem Haushalt des Bundes gewährt werden. Unbestimmt ist hier Konsolidierungshilfe und deren Unterschied zu Finanzhilfen und „Sanierungshilfen auf Grund einer extremen Haushaltsnotlage.“ „Die Gewährung der Hilfen setzt einen vollständigen Abbau der Finanzierungsdefizite bis zum Jahresende 2020 voraus. Das Nähere, insbesondere die jährlichen Abbauschritte der Finanzierungsdefizite, die Überwachung des Abbaus der Finanzierungsdefizite durch den Stabilitätsrat sowie die Konsequenzen im Falle der Nichteinhaltung der Abbauschritte, wird durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates und durch Verwaltungsvereinbarung geregelt.“ Mit diesen Änderungen zum Grundgesetz wurde und wird dessen „Verfassungsidentität“ gebrochen. Es entsteht dadurch, und nicht durch Volksentscheid, eine Verfassung als Rechtsgrundlage zur Übertragung von Verfügungsmacht, zur Auflösung von „Kleinstaaterei“. Eine Rechtsgrundlage für die Übertragung von Verfügungsmacht auf die „internationale Finanzinstitution“ ESM und auf einen „Stabilitätsrat“ zur Schuldenbremse („Fiskalpakt“), der mit Mitteln dieser Macht als Deutscher Stabilitätsmechanismus DSM wohl verstanden werden soll. Die dadurch entstehenden und bereits entstanden Abhängigkeiten von Staaten von dieser übertragenen Verfügungsmacht reduzieren Staaten auf Institutionen zur Verwaltung von Machtinteressen. Es sind die Interessen derjenigen, die alle Beschränkungen und Gesetze, welche die Verwertung ihres Kapitals behindern, überwinden/ durch neue ersetzen (müssen). Die für eine Schuldenbremse („Fiskalpakt“) beschlossenen Änderungen des Grundgesetzes („Schuldenregel“) bremsen nicht nur scheinbar die Verschuldung, sondern verpflichten zur Übertragung von Verfügungsmacht. „Als Mitglied der Europäischen Wirtschafts-und Währungsunion muss Deutschland quantitative und qualitative Vorgaben des Europäischen Stabilitäts-und Wachstumspakts einhalten.“ „Um eine möglichst große Annäherung des für die Schuldenregel maßgeblichen Haushaltssaldo an den für die Regeln des Europäischen Stabilitäts- und Wachstumspakts relevanten Finanzierungssaldo zu erreichen, werden – anders als bislang – Einnahmen und Ausgaben bei der Ermittlung der Neuverschuldungsobergrenze um finanzielle Transaktionen bereinigt.“ Scheinbar geht es dabei um die Überwindung unterschiedlicher finanzstatistischer Definitionen und Abgrenzungen. Das Staatsdefizit müsse gemäß dem Maastricht Vertrag mit dem Rechnungssystem der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen nach dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG 1995) –„ mit seinen vielen falschen Dingen“ – bestimmt werden, aber das nach Artikel 115 Grundgesetz nach dem Rechnungssystem der Finanzstatistik. Es geht aber um die Überwindung eines noch bestehenden Verständnisses von einem Zusammenhang von Finanzwirtschaft und Realwirtschaft, eine Überwindung im Interesse der Finanzwirtschaft. Denn mit möglichst große Annäherung wurde eine Rechtsgrundlage geschaffen, mit der die Schuldenregel, das mit ihr verkündete Bremsen des Verschuldens, finanzielle Transaktionen trotz Schulden nicht nur nicht verhindert, sondern mit ihr auch Transaktionen als Verpflichtung zur Einhaltung „quantitative und qualitative Vorgaben des Europäischen Stabilitäts- und Wachstumspakts“ mit (ESVG 1995) erklärt werden. „Mit der Bereinigung der Nettokreditaufnahme um finanzielle Transaktionen (Artikel 115 Grundgesetz § 3) wird die grundgesetzliche Regelung der nationalen Schuldenregel an die aus den europäischen Verpflichtungen geltenden Abgrenzungen weitest möglich angenähert.“ Die mit diesem Europäischen Stabilitäts- und Wachstumspakt erhobenen Forderungen („strenge Auflagen“) nach dauerhaft soliden Haushaltpositionen, zu einem nachhaltigen Wirtschaftswachstum, nach dauerhafter Stärkung von Wachstum und nachhaltiger Entwicklung, nach Wettbewerbsfähigkeit, nach langfristiger leistungsfähiger Wirtschaftspolitik, nach strukturellen Reformen soll die Berücksichtigung des Zusammenhangs von Finanzwirtschaft und Realwirtschaft zum Ausdruck bringen. Aber den VSKS, den „Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion“, mit dem eine verstärkte wirtschaftspolitische Koordinierung umgesetzt werden soll, und zwar als Teil der „wirtschaftspolitische(n) Steuerung der Europäischen Union“, gibt es nicht. Die Androhungen von Konsequenzen bei nicht Erfüllung dieser Forderungen („strengen Auflagen“) und das Fehlen des VSKS sind Ausdruck der Widersprüchlichkeit und Unbestimmtheit dieser Forderungen und des Verständnisses von einer wirtschaftspolitischen Koordinierung, einer wirtschaftspolitischen Steuerung Die Wirtschaftsverflechtungen über Ländergrenzen hinweg bedingen die Auflösung von „Kleinstaaterei“. Erfolgt sie vor allem im Interesse und mit der Macht derjenigen, die über (systemrelevante) Mengen an Geld und/oder auf Geld lautende Papiere verfügen, werden die Störungen des (real-)wirtschaftlichen Gleichgewichts der Länder, des Zusammenlebens der Menschen nicht nur immer weniger beherrscht, nicht überwunden, sondern mit der Folge zunehmender Gewaltausbrüchen immer größer. „Klein-Europa“ Deutschland ist ein „Abbild“ der EU, der Euro-Zone. Auch Deutschland ringt mit seinem Zustand, seinem auf Schulden basierendes (real-)wirtschaftlichen Ungleichgewicht, den (real-)wirtschaftlichen Ungleichgewichten der Mehrzahl seiner Länder. Die Langzeitwirkung der jetzigen Grundgesetzänderungen ist Übertragung von Verfügungsmacht, ohne dass sich Deutschland durch Volksentscheid eine neue Verfassung gegeben hat. Sie haben eine Auflösung seiner „Kleinstaaterei“ zur Folge, ohne damit ein gesamtwirtschaftliches Gleichgewicht zu erreichen. Sie befördern die Auflösung der europäischen „Kleinstaaterei“, ohne europäische Verfassung und ohne damit ein europäisches gesamtwirtschaftliches Gleichgewicht zu erreichen. Die Alternative dazu, Organisation der gesellschaftlichen Arbeitsteilung und der Einheit von Finanzwirtschaft und Realwirtschaft als Aufgabe einer wirtschaftspolitischen Koordinierung und Steuerung zur Erreichung eines stabilen gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts, der Einheit von Politik und Ökonomie, muss Gegenstand eines Volksentscheids für eine neu Verfassung werden.

    Am 07.03.2012 veröffentlicht als Kommentar zu dem jeweiligen Artikeln in

    • finanzwirtschafter.de

    • handelszeitung.ch

    • deutschland.net

    • thueringer-allgemeine.de

    • dtoday.de

    Anlage E-Mail an

    Dr. Angelika Niebler

    Mitglied des Europäischen Parlaments

    Mitglied des Fernsehrats des Zweiten Deutschen Fernsehens

    Landesvorsitzende der Frauen-Union Bayern
    und Mitglied des Parteivorstandes sowie des Präsidiums der CSU

    Kreisvorsitzende der CSU im Landkreis Ebersberg
    und Mitglied des Ebersberger Kreistages

    Normative Grundlagen und Grenzen

    des Europäischen

    Stabilisierungsmechanismus Prof. Dr. Hanno Kube, LL.M. Gutenberg Uni Mainz


    1. „Als Repräsentanten des Volkes müssen die gewählten Abgeordneten des Deutschen Bundestages auch in einem System intergouvernementalen Regierens die Kontrolle über grundlegende haushaltspolitische Entscheidungen behalten. Der Deutsche Bundestag darf seine Budgetverantwortung nicht durch unbestimmte haushaltspolitische Ermächtigungen auf andere Akteure übertragen. Insbesondere darf er sich, auch durch Gesetz, keinen finanzwirksamen Mechanismen ausliefern, die – sei es aufgrund ihrer Gesamtkonzeption, sei es aufgrund einer Gesamtwürdigung der Einzelmaßnahmen – zu nicht überschaubaren haushaltsbedeutsamen Belastungen ohne vorherige konstitutive Zustimmung führen können“ (BVerfG, 2 BvR 987/10 vom 7.9.2011)↩︎